Im Weiteren liegt der Kammer der rechtskräftige Strafbefehl vom 1. Juli 2021 vor, gemäss welchem der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und wegen der Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt wurde. Die Straftaten sind am 20. August 2020 begangen worden. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind teilweise – oder hinsichtlich des Strafbefehls vom 1. Juli 2021 sogar gesamthaft – vor den vorgenannten rechtskräftigen Urteilen begangen worden, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob bezüglich dieser eine teilweise bzw. vollständige Zusatzstrafe auszufällen ist.