Die bereits ausgesprochenen Sanktionen hielten ihn aber nicht vor der Begehung weiterer Delikte ab. Er delinquierte während des laufenden Strafverfahrens weiter, weshalb vorliegend eine Anklageergänzung an das Gericht überwiesen werden musste und wurde darüber hinaus auch im Strafvollzug straffällig, was zum vorliegend beurteilten Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gegenüber seinem Mitinsassen D.________ geführt hat. Aus spezialpräventiven Überlegungen erweist sich deshalb einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe.