1399): Das Gericht erachtet für sämtliche zu beurteilenden Delikte (bis auf die zwingend mit Busse zu sanktionierenden Delikte, d.h. das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall, die Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit und das Überschreiten der Parkzeit) jeweils eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Der Beschuldigte hat in einem relativ kurzen Zeitraum mehrfach delinquiert und ist mehrfach sowie einschlägig vorbestraft. Ihm wurden Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit auferlegt und er verbüsste bereits Freiheitsstrafen. Die bereits ausgesprochenen Sanktionen hielten ihn aber nicht vor der Begehung weiterer Delikte ab.