18. Strafart Hinsichtlich der Wahl der Strafart kann auf das durch die Vorinstanz zutreffend Ausgeführte verwiesen werden, dem sich die Kammer anschliesst (S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1399): Das Gericht erachtet für sämtliche zu beurteilenden Delikte (bis auf die zwingend mit Busse zu sanktionierenden Delikte, d.h. das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall, die Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit und das Überschreiten der Parkzeit) jeweils eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.