Ein Teil der vorliegend zu beurteilenden Straftaten (Ziff. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8.1, 8.2 der Anklageschrift) sind vor dem 1. Januar 2018 begangen worden und deren Beurteilung (9. September 2021) erfolgte erst nachher. Die Kammer erachtet – was nachfolgend begründen wird – bezüglich sämtlicher Delikte die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart. Da betreffend die nachfolgend anzuordnende Dauer der Freiheitsstrafe das alte und das neue Recht gleichwertig sind (Art. 40 aStGB, Art. 40 Abs. 1 StGB), finden diesbezüglich die altrechtlichen Bestimmungen Anwendung.