Anschliessend sind in einem dritten Schritt gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8) die ermittelten Strafen mit der eigenständigen Strafe zu kumulieren (Addition) und es ist nicht mehr wie bisher (BGE 116 IV 14 E. 2b S. 17) eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (Hans Mathys, a.a.O. N 552). 17. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen