In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Bei mehreren Delikten kann es für die Taten, die mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, zu einer Gesamtstrafe führen. Neu ist, dass diese Strafe unabhängig von der bereits ermittelten Zusatzstrafe ist, also dass eine eigenständige Strafe, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, zu bilden ist (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 und Hans Mathys, a.a.O. N 551).