31 kurz wiederzugegeben (S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1397 f.): Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz). Durch Ausfällung der Zusatzstrafe soll der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle strafbaren Handlungen (die neuen und die bereits abgeurteilten) gleichzeitig beurteilt worden wären.