Es lag somit eindeutig keine Notwehrlage vor. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten im Rahmen der angeklagten dynamischen Auseinandersetzung den Tatbestand der (eventualvorsätzlichen) versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu erklären. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Eventualanklage der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand.