Sie führte aus, dass der Beschuldigte lediglich den Angriff von D.________ abgewehrt habe. Die Notwehr sei subsidiär und verhältnismässig erfolgt. Da er ihn zudem bei der Verfolgung nicht getroffen habe, liege auch kein Notwehrexzess vor. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis der Angriff klar vom Beschuldigten ausging und in keiner Weise von einem ihm unmittelbar drohenden Angriff und dessen verhältnismässiger Abwehr ausgegangen werden kann. Es lag somit eindeutig keine Notwehrlage vor.