Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte im Sinne Schwellentheorie Handlungen ausgeführt hat, welche auf dem Weg zum Erfolg resp. zur Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung den letzten entscheidenden Schritt dargestellt haben. Es ist vorab dem Zufall zu verdanken, dass D.________ keine schwereren Verletzungen davongetragen hat. Die Verteidigung verlangte – wie bereits erstinstanzlich – auch oberinstanzlich einen Freispruch wegen Vorliegens einer Notwehrsituation (pag. 1529). Sie führte aus, dass der Beschuldigte lediglich den Angriff von D.________ abgewehrt habe.