Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (pag. 1524), war die beschriebene Verwendung der 314 g schweren Eisenkette geeignet, um genau solche schweren Verletzungen herbeizuführen. Sogar die Auskunftsperson T.________ gab an, dass er zur Seite springen musste, damit er von der herumwirbelnden Eisenkette nicht getroffen wurde. Gestützt auf diesen Tathergang bzw. die äusseren Umstände, hätte es dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass sein Verhalten sehr gefährlich gewesen war. Er durfte demnach nicht darauf vertrauen, dass er D.________ nur leicht verletzt würde. Demzufolge kann festgehalten werden, dass aus dem beschriebenen Tatvorgehen des Beschuldigten