Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und eine gewaltsame Einwirkung darauf ohne Weiteres zu bleibenden Entstellungen oder dauerhaften Schädigungen führen kann (vgl. Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Da sich der Beschuldigte und D.________ bei dieser zweiten Auseinandersetzung frontal gegenüberstanden, ist davon auszugehen, dass der Letztgenannte auf den auf ihn erfolgten Angriff reagierte bzw. versuchte den Schlägen auszuweichen, was sich unter anderem auch aus den Verletzungen an den Armen folgern lässt.