Hinsichtlich des Schlages auf den Rücken von D.________ kann dem Beschuldigten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine besondere gefährliche Vorgehensweise vorgeworfen werden; dies, weil der Beschuldigte aus einer maximalen Distanz von 50 cm gezielt auf den Rücken des Beschuldigten schlug. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen auf den Hinterkopf zu schlagen, wenn er dies tatsächlich gewollt hätte. Würde man die Einwirkung auf den Rücken isoliert von den nachfolgenden Schlägen für sich allein beurteilen, so würde dies kaum ausreichen für die Annahme eines Eventualvorsatzes bzw. einer Inkaufnahme von schweren Körperverletzungen.