29 zung) – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1374 f.) – gesamthaft als dynamisches Geschehen zu betrachten ist und damit eine eigentliche Tateinheit bilden. Zur Bestimmung des subjektiven Tatbestandes bzw. der Willens- und Wissenskomponenten des Beschuldigten werden die beiden Phasen des Geschehens jedoch nachfolgend auch separat beleuchtet. Hinsichtlich des Schlages auf den Rücken von D.