Deshalb muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auf die äusseren Umstände resp. den Tathergang abgestützt werden. Hierbei gilt vorab zu bemerken, dass nachfolgend die Schläge auf den Rücken (erste Auseinandersetzung) und diejenigen gegen den Kopf sowie gegen weitere Körperregionen als auch die damit verbundene Verfolgungsjagd (zweite Auseinanderset-