Der Beschuldigte wurde dazu befragt, ob er wisse sei, welche Folgen ein Schlag mit einer Eisenkette gegen den Kopf eines Menschen haben kann. Darauf antwortete er einerseits, dass er es nicht wisse und andererseits, dass es nicht so gefährlich sein könne, da D.________ ja nicht zu Boden gefallen sei. Oberinstanzlich gab er sodann zu Protokoll, dass eine solche Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Platzwunde zur Folge haben könnte. Vom Wissen des Beschuldigten lässt sich demnach mangels Vorliegens von konkret stringenten Aussagen nicht unbedacht auf seinen Willen schliessen. Deshalb muss gemäss