Es kann jedoch festgehalten werden, dass die Verletzungen keine schwer entstellenden Narben oder bleibende, einschneidende Störungen hinterliessen. Es wurde auch kein Organ unbrauchbar gemacht. Die verschiedenen Verletzungen, welche D.________ zugefügt wurden, waren zwar schmerzhaft, die Beeinträchtigungen erforderten aber weder eine Hospitalisierung noch eine lange Behandlungs- oder Heilungszeit. Die Kammer stellt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB nicht erfüllt ist.