dies am Unterarm links mit Schwellung des Handgelenks, am Handgelenk rechts, an der Stirne frontal links, am Kopf okzipital links sowie am Rücken bzw. am Schulterblatt rechts. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liegt vorliegend allerdings kein Bericht des IRM vor, welcher sich darüber aussprechen würde, ob die Verletzungen lebensbedrohlich waren oder ob diese folgenlos abheilen würden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1373). Es kann jedoch festgehalten werden, dass die Verletzungen keine schwer entstellenden Narben oder bleibende, einschneidende Störungen hinterliessen.