15.2. Subsumtion Die Kammer verweist auch hier vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Subsumtion (S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1373 ff.). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass sich gemäss Arztbericht vom 23. November 2017 bei D.________ Prellmarken mit jeweils leichter Hämatomausbildung feststellen liessen; dies am Unterarm links mit Schwellung des Handgelenks, am Handgelenk rechts, an der Stirne frontal links, am Kopf okzipital links sowie am Rücken bzw. am Schulterblatt rechts.