22 Abs. 1 StGB). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehört zur Ausführung schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, N 3 zu Art. 22 StGB).