15.1.2. Versuch Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Versuch wird vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1373 ff.): Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht