Spätestens dann bleibt als Ausweg oft nur die Möglichkeit, mit Hilfe von Erfahrungsregeln, Durchschnittsurteilen und Alltagstheorien aus den äusseren Umständen, insb. dem Hergang der Tat, Rückschlüsse auf die innere Einstellung zu ziehen (statt vieler BGE 134 IV 26, 28 f.; illustrativ die Kasuistik bei MAIER/SCHOENING, ZStrR 2000, 278 ff.) – ein Verfahren, das wiederum für Fehlleistungen anfällig ist, so schon bei der Frage, ob das tatsächliche (objektiv festgestellte) Ausmass einer Gefahr dem Täter wirklich bewusst war, und erst recht bei der andern des vorhandenen oder fehlenden inneren Einverständnisses bzw. der Gleichgültigkeit.