i. E. auch BGE 134 IV 26, 33 f.; vgl. schon BGE 119 IV 1, 3; 121 IV 249, 256). […] Als Faustregel formuliert: dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, liegt grundsätzlich umso näher, je wahrscheinlicher es ihm erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger er sie innerlich ablehnte, und umgekehrt. […] Erst recht schwierig wird es, wenn der Täter die Mitwirkung verweigert, die Tat oder auch nur die Inkaufnahme des Erfolgs bestreitet oder bewusst falsch aussagt.