Ergänzend und präzisierend stellt die Kammer hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes fest, dass eine Tathandlung, die abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) herbeizuführen, für sich alleine noch nicht genügt, um den (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 beschriebenen Folgen anzunehmen (BSK-StGB II-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 25). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wird in der Lehre Folgendes ausgeführt (BSK-StGB I-NIGGLI/MADER, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 53 ff.