122 N 1 ff.). Zu berücksichtigen sind unter der Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. Beispielsweise ist in BGE 101 IV 381 ein Schädelbruch, verbunden mit 27 teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen sowie verschiedenen Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht gesichert war, unter die Generalklausel von Art. 122 StGB subsumiert worden.