__ einzuschlagen. Der Abstand zwischen den beiden war allerdings nach wie vor zu gross, sodass der Beschuldigte D.________ nicht traf. Festzuhalten ist auch, dass die Eisenkette vom Beschuldigten sowohl halbiert als auch in ihrer vollen Länge gegen D.________ eingesetzt wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedarf es hierfür keiner exakten Aufschlüsselung, wann genau die Eisenkette offen und wann geschlossen zum Einsatz gebracht wurde. Schliesslich wurde die Auseinandersetzung durch die Vollzugsverantwortliche U.________ beendet. Drei Tage nach dem Vorfall hatte D.___