_ sind demnach als glaubhaft zu bezeichnen und die Kammer stützt für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts auf diese ab. Die Kammer geht somit von folgendem erstellten Sachverhalt aus, welcher weitgehend mit demjenigen der Vorinstanz übereinstimmt (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1337): Nach der Arbeit begab sich D.________ zum Gefängniskiosk und wurde dort von R.________ und vom Beschuldigten aufgesucht. Als er weggehen wollte und sich umdrehte, schlug ihn der Beschuldigte mit der Eisenkette einmal auf den Rücken, wodurch dieser ein Hämatom auf dem rechten Schulterblatt erlitt. D.________ ist daraufhin in seine Zelle gegangen.