Im Weiteren liegen weder Gründe für eine Falschbezichtigung vor, noch sind solche ersichtlich. Der Widerspruch hinsichtlich der Örtlichkeit des Geschehens erscheint aufgrund der Stresssituation des Geschädigten und des Zeitablaufs zwischen den Einvernahmen erklärbar. Die Aussagen von D.________ korrespondieren zudem im Kernpunkt mit den Aussagen der Auskunftspersonen T.________ und S.________ sowie mit den objektiven Beweismitteln bzw. mit dem Arztbericht vom 27. November 2017. Die Aussagen von D.________ sind demnach als glaubhaft zu bezeichnen und die Kammer stützt für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts auf diese ab.