1336). Es ist auch festzuhalten, dass aus dem Verzicht der Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger im Verfahren, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. D.________ hat zum Vorfall vom 14. November 2017 konstante und logische Aussagen gemacht, ohne das Geschehen schematisch wiederzugeben. Im zentralen Handlungsablauf blieben seine Aussagen logisch konsistent, lebensnah detailreich und ohne Aggravationstendenzen. Den Aussagen lassen sich insbesondere keine übermässigen Belastungen zuungunsten des Beschuldigten oder eine übermässige Dramatisierung des Geschehens entnehmen. Im Weiteren liegen weder Gründe für eine Falschbezichtigung vor, noch sind solche ersichtlich.