Da jedoch die objektiv dokumentierten Verletzungen im Arztbericht vom 23. November 2017 – auf welche beweismässig abzustellen ist – mit den Aussagen von D.________ übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass die Schläge auf dessen Körper erfolgt sind, bevor dies die Auskunftspersonen selbst haben beobachten können. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass D.________ im Essbereich von der Eisenkette nicht mehr getroffen wurde (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1336).