_ wurde im Weiteren vorgehalten, dass S.________ und T.________ nicht hätten beobachten können, dass der Beschuldigte ihn mit der Eisenkette tatsächlich getroffen habe (pag. 470 Z. 34 ff.). Da jedoch die objektiv dokumentierten Verletzungen im Arztbericht vom 23. November 2017 – auf welche beweismässig abzustellen ist – mit den Aussagen von D.________ übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass die Schläge auf dessen Körper erfolgt sind, bevor dies die Auskunftspersonen selbst haben beobachten können.