len, dass D.________ das Geschehen nicht übertrieben darzustellen und damit den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten versuchte. Wie bereits erwähnt, gaben die Auskunftspersonen nachvollziehbar und detailliert an, wie D.________ vom Beschuldigten davongerannt und von diesem verfolgt worden sei. Entgegen der Auffassung der Verteidigung führte die Generalstaatsanwaltschaft korrekt aus (pag. 1523), dass deshalb klar sei, dass nicht D.________ der Angreifer, sondern der Beschuldigte der Initiator dieser Auseinandersetzung war.