__ mehrfach Erinnerungslücken ein, so konnte er sich – wie bereits erwähnt – nicht mehr an die genaue Schlaganzahl des Beschuldigten erinnern oder (pag. 453 Z. 82 ff.) daran, ob – als der Beschuldigte mit der offenen Eisenkette geschlagen habe – der Karabiner vorne oder in seiner Hand gewesen sei (pag. 459 Z. 129 ff.). Sodann konnte er auch nicht abschliessend beantworten, ob es sich bei der ihm vorgehaltenen Eisenkette um die Tatwaffe handelte (pag. 458 Z. 118 f.). In Anbetracht der hektischen Situation als auch in Anbetracht des Zeitablaufs zwischen den Einvernahmen erscheinen diese Lücken im Erinnerungsvermögen des Vorgenannten nachvollziehbar. Im Weiteren lässt sich feststel-