– in keiner Weise übertreibend – aus, dass er lediglich einige Tage nach dem Vorfall an Kopfschmerzen gelitten habe (pag. 460 Z. 195 ff.). Auch seinen Gefühlszustand und seine Emotionen gab er diesbezüglich wieder und führte aus, dass er sich an der Einvernahme vom 17. November 2017 noch immer nicht beruhigt habe und an Kopfschmerzen leide (pag. 452 Z. 43 ff.). Im Weiteren gestand sich D.________ mehrfach Erinnerungslücken ein, so konnte er sich – wie bereits erwähnt – nicht mehr an die genaue Schlaganzahl des Beschuldigten erinnern oder (pag.