Wie viele Male ihn der Beschuldigte tatsächlich getroffen habe, konnte D.________ nicht abschliessend sagen, er denke aber mindestens vier bis fünf Mal (pag. 453 Z. 82 ff.). Das im ärztlichen Bericht vom 23. November 2017 (pag. 450) dokumentierte Verletzungsbild – Prellmarken mit leichter Hämatomausbildung an der Stirne, am Kopf, am Rücken und an den Armen – stimmt demnach mit den von D.________ geschilderten erlittenen Schlägen durch den Beschuldigten, sowohl in deren Anzahl als auch bezüglich deren Lage, überein (pag. 453 Z. 82 ff.). Sodann führte D.________ – in keiner Weise übertreibend – aus, dass er lediglich einige Tage nach dem Vorfall an Kopfschmerzen gelitten habe (pag.