ihn aufsuchte. Hinsichtlich des demzufolge vorliegenden Widerspruchs in den Aussagen von D.________ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass denkbar ist, dass D.________ die örtliche Verlagerung vom ersten Stock bei den Zellen zum Essbereich in den Einvernahmen unerwähnt gelassen hat. Im Weiteren erachtet die Kammer diese Ungenauigkeit, soweit relevant, auch als nachvollziehbar, da sich D.________ während des ganzen Geschehens in einer enormen Stresssituation befand, so dass glaubhaft erscheint, dass er den exakten Ablauf nicht mehr detailliert wiedergeben konnte. Dieser Widerspruch in den Aussagen von D.________ tut der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen demnach keinen Ab-