Da die Auskunftspersonen keinen ersichtlichen Grund zu einer Falschbezichtigung haben und ihre Schilderungen unabhängig voneinander konsistent und widerspruchsfrei erfolgt sind, sind sie als glaubwürdig zu bewerten, so dass auf ihre Aussagen abgestützt werden kann. Erstellt ist demnach – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1336 f.) sowie mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1523) – dass sich der Beschuldigte in seiner Zelle befand, als D.________ ihn aufsuchte.