470 Z. 31). Beide sagten aus, dass sie die Auseinandersetzung zunächst nur gehört hätten (pag. 446, pag. 449, pag. 465 Z. 31, pag. 470 Z. 32). S.________ schilderte sodann eindrücklich, dass D.________ die Treppe herunter in den Essbereich gerannt und der Beschuldigte ihm mit der Eisenkette in der Hand gefolgt sei (pag. 470 Z. 35 ff.). Da die Auskunftspersonen keinen ersichtlichen Grund zu einer Falschbezichtigung haben und ihre Schilderungen unabhängig voneinander konsistent und widerspruchsfrei erfolgt sind, sind sie als glaubwürdig zu bewerten, so dass auf ihre Aussagen abgestützt werden kann.