Unklar ist diesbezüglich, ob D.________ den Beschuldigten im Essraum – wie von ihm selbst ausgeführt (pag. 453 Z. 75 ff.) – oder in dessen Zelle – wie teilweise vom Beschuldigten geltend gemacht (pag. 477 Z. 38 f.) – aufgesucht hat, wobei es anschliessend zur zweiten Auseinandersetzung gekommen ist. Den übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen S.________ und T.________ – die sich zu diesem Zeitpunkt im Essbereich aufgehalten haben – lässt sich entnehmen, dass der Beginn der Auseinandersetzung ausserhalb ihrer Sichtweite im ersten Stock im Bereich der Zellen stattgefunden habe (pag. 446, pag. 449, pag. 465 Z. 30, pag. 470 Z. 31).