458 Z. 92 ff.; pag. 453 Z. 75 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hatte D.________ einen triftigen und nachvollziehbaren Grund, den Beschuldigten aufzusuchen (pag. 1519), denn er suchte bei diesem nach einer Erklärung für dessen gewaltsames Verhalten. Dass D.________ hingegen beabsichtigte, dem Vorgenannten eine Abreibung zu verpassen und damit selbst Initiator des zweiten Geschehensablaufs sei, erscheint – in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1523) – als realitätsfremd. Unklar ist diesbezüglich, ob D.________ den Beschuldigten im Essraum – wie von ihm selbst ausgeführt (pag.