_ konnte den Vorfall vom 14. November 2017 hingegen konstant und logisch schildern. So führte er in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass der Grund für die Auseinandersetzung ein am Mittag erfolgter «Schubser» seitens des Beschuldigten gewesen sei, da er ihm dessen Ansicht nach beim Kreuzen im Gang hätte Platz machen sollen (pag. 452 Z. 55 ff., pag. 457 Z. 78 ff.). Am Abend sei R.________ zu ihm in die Zelle gekommen und habe ihn gewarnt, er solle damit aufhören, wenn er keine Probleme haben wolle (pag. 453 Z. 62 ff.; pag. 457 f. Z. 85 ff.).