Mitinsassen wahrgenommen (pag. 471 Z. 63 f.). Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgehalten, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Selbstverteidigung als reine Schutzbehauptung zu werten sei (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1335). Die Aussagen des Beschuldigten wirken gesamthaft betrachtet konstruiert, nicht logisch, weisen Widersprüche auf und erscheinen teilweise wirklichkeitsfremd, sodass auf diese mangels Glaubhaftigkeit für die Erstellung des rechtserheblichen Sacherhalts nicht abgestützt werden kann. D.________ konnte den Vorfall vom 14. November 2017 hingegen konstant und logisch schildern.