Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich der Örtlichkeit der Auseinandersetzung widersprüchlich. So gab er an der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe sich in seiner Zelle befunden, als ihn D.________ mit der Kette aufgesucht habe (pag. 477 Z. 38 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er demgegenüber aus, dass er an seinem Tisch im Essraum am Essen gewesen sei, als D.________ ihn angegriffen habe (pag. 42 Z. 67 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann wieder aus, dass er sich im Moment des Angriffs in seinem Zimmer befunden habe (pag. 1258 Z. 35 ff.).