Im Weiteren lassen sich die Versionen des Beschuldigten, wonach er Opfer der Auseinandersetzung gewesen sei und sich lediglich zur Wehr gesetzt habe, mit denjenigen der glaubhaften Auskunftspersonen nicht in Einklang bringen. Die Auskunftspersonen gaben nämlich übereinstimmend und nachvollziehbar an, dass der Beschuldigte als Aggressor auftrat, D.________ in den Essbereich verfolgte, wo er ihn mit der Eisenkette zu schlagen versuchte. Ein solches Verhalten widerspricht jedoch diametral einem Selbstverteidigungsszenario seitens des Beschuldigten. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich der Örtlichkeit der Auseinandersetzung widersprüchlich.