22 D.________ geschlagen zu haben. Seine Aussagen ergeben bezüglich des gesamten Handlungsablaufs kein stimmiges Bild und wirken teilweise äusserst konstruiert und ergebnisorientiert. Im Weiteren lassen sich die Versionen des Beschuldigten, wonach er Opfer der Auseinandersetzung gewesen sei und sich lediglich zur Wehr gesetzt habe, mit denjenigen der glaubhaften Auskunftspersonen nicht in Einklang bringen.