Im Weiteren erscheint realitätsfremd, dass sich der Beschuldigte zwar fast ein Jahr nach dem Vorfall im Rahmen der Befragungen der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern konnte, ob er D.________ geschlagen hat, dies jedoch mit stetig grösser werdendem Zeitabstand zum Vorfall – sowohl an der erstinstanzlichen und als auch an der oberinstanzlichen Verhandlung – plötzlich mit einer scharfen Genauigkeit, sogar unter Angabe der genauen Anzahl Schläge, wiedergeben konnte. Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte erst nach Vorliegen des Arztberichts vom 23. November 2017 – entgegen seiner bisherigen Aussagen – aussagte, D._______