Eine ärztliche Untersuchung fand jedoch nicht statt, so dass objektiv keine diesbezüglichen Verletzungen nachgewiesen wurden. Im Weiteren erscheint realitätsfremd, dass sich der Beschuldigte zwar fast ein Jahr nach dem Vorfall im Rahmen der Befragungen der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern konnte, ob er D.________ geschlagen hat, dies jedoch mit stetig grösser werdendem Zeitabstand zum Vorfall – sowohl an der erstinstanzlichen und als auch an der oberinstanzlichen Verhandlung – plötzlich mit einer scharfen Genauigkeit, sogar unter Angabe der genauen Anzahl Schläge, wiedergeben konnte.