Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte den vermeintlichen Angriff durch D.________ in jeder Einvernahme aggravierend schilderte. So sagte er zuerst aus, dass D.________ ihn lediglich mit der Eisenkette geschlagen habe, in der darauffolgenden Einvernahme gab er hingegen an, durch D.________ zudem mit den Fäusten geschlagen geworden zu sein. Sodann antwortete er anfänglich auf die Frage, woher D.________ die Kette gehabt habe, dass er dies nicht wisse (pag. 460 Z. 179 f.), führte demgegenüber im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass D.________ diese Kette vermutlich von ausserhalb des Gefängnisses beschafft habe, da dieser ausserhalb gearbeitet habe (pag. 1258 Z. 35 ff.).