Hinsichtlich der Würdigung der subjektiven Beweismittel stellt die Kammer vorab fest, dass die durch den Beschuldigten erfolgten Aussagen betreffend den Ablauf der Auseinandersetzungen weder logisch, stimmig noch konsistent sind. So gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass D.________ ihn in